VGH Hessen - Beschluss vom 04.08.2003
3 UZ 1314/03
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2004, 1665
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 20.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 E 4120/01

Bauplanungsrecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch bei Befreiung von nicht drittschützender Bebauungsplanfestsetzung

VGH Hessen, Beschluss vom 04.08.2003 - Aktenzeichen 3 UZ 1314/03

DRsp Nr. 2009/18500

Bauplanungsrecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch bei Befreiung von nicht drittschützender Bebauungsplanfestsetzung

1. Soweit Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht drittschützend sind, führt eine unter Vorstoß gegen diese Festsetzungen rechtswidrig erteilte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nicht zu einem Anspruch eines klagenden Nachbarn auf Aufhebung der Baugenehmigung, soweit nicht dessen Recht auf Rücksichtnahme verletzt ist. 2. Sofern ein benachbartes Gebäude die Abstandsflächen einhält, ist dem Gebot der Rücksichtnahme unter dem Gesichtspunkt ausreichender Belichtung und Belüftung Genüge getan.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe:

Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Erführt dazu aus, da der Befreiungsbescheid vom 04.07.2000 für das gegenüberliegende Bürohaus vom Gericht für rechtswidrig erachtet worden sei, müsse er einen Anspruch darauf haben, dass die am 3. Juli 2000 erteilte Baugenehmigung für das Gebäude aufgehoben werde. Diese Schlussfolgerung ist jedoch unzutreffend, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil beanstandungsfrei ausgeführt hat (S. 9 des Urteils). Die Erteilung einer Befreiung unter Verstoß gegen § 31 Abs. 2 BauGB begründet allein nicht eine Verletzung der Rechte des klagenden Nachbarn.