Gründe:
Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Erführt dazu aus, da der Befreiungsbescheid vom 04.07.2000 für das gegenüberliegende Bürohaus vom Gericht für rechtswidrig erachtet worden sei, müsse er einen Anspruch darauf haben, dass die am 3. Juli 2000 erteilte Baugenehmigung für das Gebäude aufgehoben werde. Diese Schlussfolgerung ist jedoch unzutreffend, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil beanstandungsfrei ausgeführt hat (S. 9 des Urteils). Die Erteilung einer Befreiung unter Verstoß gegen § 31 Abs. 2 BauGB begründet allein nicht eine Verletzung der Rechte des klagenden Nachbarn.