VGH Bayern - Urteil vom 22.01.1993
2 B 91.3575
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 5; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AgrarR 1994, 32
RdL 1993, 234
UPR 1993, 230
Vorinstanzen:
VG München, vom 21.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 91.2990

Bauplanungsrecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch eines Landwirts gegen heranrückende Wohnbebauung

VGH Bayern, Urteil vom 22.01.1993 - Aktenzeichen 2 B 91.3575

DRsp Nr. 2009/18186

Bauplanungsrecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch eines Landwirts gegen heranrückende Wohnbebauung

Ein Landwirt kann sich auf einen aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden Abwehranspruch gegen heranrückende Wohnbebauung nur dann stützen, wenn die von seinem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden und das nachbarliche Bauvorhaben treffenden Emissionen das Maß dessen überschreiten, was die benachbarte Wohnbebauung im Sinne der Bildung einer Art Mittelwert dulden muß, da er nur dann durch die heranrückende Wohnbebauung erhebliche immissionsschutzrechtliche Auflagen zu erwarten hätte, die seinen landwirtschaftlichen Betrieb und dessen Erweiterungsmöglichkeiten erheblich treffen würden.

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 5; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.