VGH Bayern - Beschluss vom 17.10.2002
15 CS 02.2068
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 2; BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 6;
Fundstellen:
BauR 2003, 1341
BayVBl 2003, 307
BRS 65 Nr. 179
ZfBR 2003, 590
Vorinstanzen:
VG München, vom 19.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 SN 01.5315

Bauplanungsrecht: Nachbarschützende Wirkung von Gebietsfestsetzungen

VGH Bayern, Beschluss vom 17.10.2002 - Aktenzeichen 15 CS 02.2068

DRsp Nr. 2009/18404

Bauplanungsrecht: Nachbarschützende Wirkung von Gebietsfestsetzungen

Die Gebietsfestsetzung eines Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2, §§ 2 ff. BauNVO hat kraft Bundesrechts im Grundsatz nachbarschützende Wirkung (BVerwGE 101, 364/374 f). Demgegenüber haben Festsetzungen, die einen Gebietstyp gem. § 1 Abs. 4 ff. BauNVO modifizieren, kraft Ortsrechts nur dann nachbarschützende Wirkung, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde (auch) den Nachbarinteressen dienen sollen.

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.556 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 2; BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 6;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines "Appartementhotels mit Tiefgarage".