BVerwG - Beschluß vom 27.07.1994
4 B 48.94
Normen:
BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
AgrarR 1994, 504
BauR 1994, 738
BBauBl 1995, 141
BRS 56 Nr. 85
Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 302
DÖV 1995, 34
IBR 1995, 72
JagdRE XII Nr. 88
NuR 1995, 190
NVwZ-RR 1995, 68
RdL 1994, 257
UPR 1994, 454
ZfBR 1994, 297
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 29.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 91 A.1121
VGH Bayern, vom 05.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 26 B 92.1795

Bauplanungsrecht: Neuerrichtung eines zulässigerweise im Außenbereich errichteten zerstörten Gebäudes

BVerwG, Beschluß vom 27.07.1994 - Aktenzeichen 4 B 48.94

DRsp Nr. 1995/612

Bauplanungsrecht: Neuerrichtung eines zulässigerweise im Außenbereich errichteten zerstörten Gebäudes

Wird ein ursprünglich rechtmäßig errichtetes Gebäude baulich so sehr verändert, daß der Bestandsschutz des Altbestandes erlischt, so ist das veränderte Gebäude nicht im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB "zulässigerweise errichtet".

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Gründe:

Die Klägerin begehrt unter Berufung auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines abgebrannten Wochenendhauses. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung des Bauantrages mit der Begründung bestätigt, das zerstörte Gebäude sei nicht "zulässigerweise errichtet" gewesen; denn die im Jahre 1959 im wesentlichen in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung errichtete und (unterstellt) auch dem damaligen materiellen Recht entsprechende Wochenendhütte sei in den Jahren 1970/78 ohne Genehmigung baulich so stark verändert worden, daß das abgebrannte Gebäude nicht mehr mit dem ursprünglich errichteten identisch gewesen sei.