Die Klägerin begehrt unter Berufung auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines abgebrannten Wochenendhauses. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung des Bauantrages mit der Begründung bestätigt, das zerstörte Gebäude sei nicht "zulässigerweise errichtet" gewesen; denn die im Jahre 1959 im wesentlichen in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung errichtete und (unterstellt) auch dem damaligen materiellen Recht entsprechende Wochenendhütte sei in den Jahren 1970/78 ohne Genehmigung baulich so stark verändert worden, daß das abgebrannte Gebäude nicht mehr mit dem ursprünglich errichteten identisch gewesen sei.
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