OVG Berlin - Beschluß vom 28.08.1996
2 S 15.96
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 ; BauO Berlin § 6 Abs. 1, 13, § 61 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 5, § 80a;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 104
ZfBR 1997, 105
Vorinstanzen:
VG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 359.96

Bauplanungsrecht, nicht beplanter Innenbereich, Bauweise, Einfügen, Bauordnungsrecht, Abstandflächen, Grenzbebauung, Ausnahmeerteilung, besondere städtebauliche Verhältnisse

OVG Berlin, Beschluß vom 28.08.1996 - Aktenzeichen 2 S 15.96

DRsp Nr. 1998/3303

Bauplanungsrecht, nicht beplanter Innenbereich, Bauweise, Einfügen, Bauordnungsrecht, Abstandflächen, Grenzbebauung, Ausnahmeerteilung, besondere städtebauliche Verhältnisse

»1. Zur Frage, ob sich ein Wohnbauvorhaben als Grenzbebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Bauweise einfügt, wenn die Eigenart der Umgebung überwiegend durch geschlossene Wohnbebauung und nur teilweise durch offene Gewerbebebauung geprägt ist. 2. Zur Frage. wann besondere städtebauliche Verhältnisse geringere Tiefen der Abstandflächen erfordern und eine Ausnahmeerteilung rechtfertigen, und ob insoweit auch der Wegfall der Abstandfläche gestattet werden kann.«

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 ; BauO Berlin § 6 Abs. 1, 13, § 61 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 5, § 80a;

Gründe:

I.