»1. Zur Frage, ob sich ein Wohnbauvorhaben als Grenzbebauung im Sinne von § 34 Abs. 1BauGB hinsichtlich der Bauweise einfügt, wenn die Eigenart der Umgebung überwiegend durch geschlossene Wohnbebauung und nur teilweise durch offene Gewerbebebauung geprägt ist.2. Zur Frage. wann besondere städtebauliche Verhältnisse geringere Tiefen der Abstandflächen erfordern und eine Ausnahmeerteilung rechtfertigen, und ob insoweit auch der Wegfall der Abstandfläche gestattet werden kann.«