VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 03.07.1998
5 S 1/98
Normen:
BauGB § 38 ; PBefG § 8 Abs. 3 § 13 Abs. 2 Nr. 2 § 28 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BRS 60 Nr. 13
NVwZ-RR 1999, 165
UPR 1999, 80

Bauplanungsrecht: Planfeststellungsverfahren wegen des Baues einer neuen Straßenbahnlinie, Abweichung vom Bebauungsplan, Bürgerbeteiligung und Nachvollziehbarkeit, Vornahme von Geschwindigkeitsbegrenzungen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.1998 - Aktenzeichen 5 S 1/98

DRsp Nr. 2007/14025

Bauplanungsrecht: Planfeststellungsverfahren wegen des Baues einer neuen Straßenbahnlinie, Abweichung vom Bebauungsplan, Bürgerbeteiligung und Nachvollziehbarkeit, Vornahme von Geschwindigkeitsbegrenzungen

»1. Zur Planrechtfertigung für den Bau einer neuen Straßenbahnlinie. 2. Soll mit einem Vorhaben von den Festsetzungen eines Bebauungsplans abgewichen werden, müssen diese als öffentliche Belange des Städtebaus in die fachplanerische Abwägung einbezogen und entsprechend ihrem Gewicht berücksichtigt werden. 3. Ein Bürger wird nicht verfahrensrechtswidrig benachteiligt, wenn im Verfahren Gutachten zu komplexen physikalischen Erscheinungen (hier schalltechnische Gutachten) nicht in einer Form vorgelegt werden, die jedem Laien ohne weiteres in ihren einzelnen Rechenschritten verständlich und nachvollziehbar ist. 4. Geschwindigkeitsbegrenzungen müssen nur dann bereits in Planfeststellungsbeschlüssen festgelegt werden, wenn dies zur Konfliktbewältigung schon im Planfeststellungsbeschluß geboten ist.«

Normenkette:

BauGB § 38 ; PBefG § 8 Abs. 3 § 13 Abs. 2 Nr. 2 § 28 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I.