VGH Bayern - Beschluss vom 07.07.2005
26 ZB 04.2503
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 21.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 04.675

Bauplanungsrecht: Privilegierung einer landwirtschaftsfremden Tätigkeit im Außenbereich; Umfang und Grenzen des Mitgezogen-werdens

VGH Bayern, Beschluss vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 26 ZB 04.2503

DRsp Nr. 2009/18478

Bauplanungsrecht: Privilegierung einer landwirtschaftsfremden Tätigkeit im Außenbereich; Umfang und Grenzen des "Mitgezogen-werdens"

Halten sich die Einnahmen aus der Landwirtschaft und aus dem bereits existierenden landwirtschaftsfremden Betriebsteil in etwa die Waage, kann ein in der Vermietung von Ferienzimmern bestehendes Projekt "Ferien auf dem Bauernhof" nicht mehr von der Privilegierung der Landwirtschaft "mitgezogen" werden.

Beschluss

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.