BVerwG - Urteil vom 16.06.1994
4 C 20.93
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 2, Abs. 3; EnWG § 2 Abs. 2; Stromeinspeisungsgesetz § 2;
Fundstellen:
BVerwGE 96, 95
AgrarR 1995, 190
BauR 1994, 730
BBauBl 1995, 141
BRS 56 Nr. 72
Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 297
DÖV 1995, 68
DVBL 1994, 1141
IBR 1995, 128
MDR 1995, 255
NuR 1995, 29
NVwZ 1995, 64
RdE 1995, 150
RdL 1995, 5
UPR 1994, 439
ZUR 1995, 50
ZfBR 1994, 290
ZfBR 1996, 166
ZUR 1995, 50
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 04.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 351/91
OVG Schleswig-Holstein, vom 05.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 23/92

Bauplanungsrecht: Privilegierung von Windkraftanlagen

BVerwG, Urteil vom 16.06.1994 - Aktenzeichen 4 C 20.93

DRsp Nr. 1995/642

Bauplanungsrecht: Privilegierung von Windkraftanlagen

1. Eine Windenergieanlage, deren Strom zu einem Fünftel der Versorgung eines landwirtschaftlichen Betriebs dienen und zu vier Fünfteln ins öffentliche Netz eingespeist werden soll, ist im Außenbereich nicht nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1, 4 oder 5 BauGB privilegiert zulässig. 2. Die Zulassung als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB kann nicht mit dem Argument versagt werden, für solche Anlagen lägen Genehmigungsanträge in einer Größenordnung vor, die ein Bedürfnis nach förmlicher Planung auslöse.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 2, Abs. 3; EnWG § 2 Abs. 2; Stromeinspeisungsgesetz § 2;

Gründe:

I.

Der Kläger bewirtschaftet am Rande der Ortslage von W. auf Föhr einen landwirtschaftlichen Betrieb.

Er begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Leistung von 280 kW an einem Standort am Geestrand in einer Entfernung von 150 m, hilfsweise 100 m oder 50 m, von seiner Hofstelle, deren Strom zu etwa einem Fünftel der Versorgung seines Betriebs dienen und im übrigen ins öffentliche Netz eingespeist werden soll.

Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.