VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 21.10.1997
8 S 609/97
Normen:
BauGB § 165 § 166 ; VwGO § 47 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1998, 720

Bauplanungsrecht: Rechtsfolgen einer nichtigen Entwicklungssatzung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.1997 - Aktenzeichen 8 S 609/97

DRsp Nr. 2007/14031

Bauplanungsrecht: Rechtsfolgen einer nichtigen Entwicklungssatzung

»Die Nichtigkeit einer Satzung über die Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs führt nicht ohne weiteres auch zur Nichtigkeit eines für dasselbe Gebiet beschlossenen Bebauungsplans.«

Normenkette:

BauGB § 165 § 166 ; VwGO § 47 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan ''B.'' der Antragsgegnerin vom 15.5.1996. Sie sind Eigentümer von auf seinem Gebiet liegenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.

Der 11,7 ha umfassende Geltungsbereich des Bebauungsplans ist - mit einer geringfügigen Abweichung - identisch mit dem der am 20.7.1995 beschlossenen städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme (vgl. hierzu das Normenkontrollurteil des Senats vom selben Tage im Verfahren - 8 S 1897/96 -). Das Gebiet liegt am südöstlichen Ortsrand des Ortsteils M. der Antragsgegnerin. Im Westen grenzt es an die Bundesstraße 19, auf deren anderer Seite sich das Zementwerk der Fa. Schwenk befindet. In einer Entfernung von ca. 500 m liegt in nördlicher Richtung ein von dieser ausgebeuteter Zementsteinbruch. Der Bebauungsplan sieht im wesentlichen ein Industriegebiet und ein Gewerbegebiet vor.