I.
Die Klägerin begehrt einen positiven Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Doppelhauses mit Garagen auf dem Grundstück Flst.Nr. der Gemarkung S W.
Für den Ortsteil W hat die Beigeladene durch Satzung vom 2.10.1990 die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil festgelegt. Das Baugrundstück liegt außerhalb des darin festgesetzten Ortsteils am südwestlichen Ortsrand. In diesem Bereich verläuft der K weg in Nord-Süd-Richtung. Westlich des K wegs befinden sich die bebauten Grundstücke K weg 2-8. Das Baugrundstück liegt westlich des bebauten Grundstücks K weg 8 zu dieser Straße in zweiter Reihe.
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