VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 07.05.1993
8 S 2096/92
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 § 35 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 75
BWVPr 1994, 165
NVwZ-RR 1994, 432
UPR 1994, 159
VBlBW 1993, 379
ZfBR 1994, 152
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 23.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 526/92

Bauplanungsrecht: rechtwirkungen einer aufgrund § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB erlassenen Satzung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.1993 - Aktenzeichen 8 S 2096/92

DRsp Nr. 2007/14093

Bauplanungsrecht: rechtwirkungen einer aufgrund § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB erlassenen Satzung

»Eine Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB setzt die Grenzen des Innenbereichs mit deklaratorischer Wirkung fest. Damit soll in Zweifelsfällen vorab normativ die Frage der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innenbereich geklärt werden, um das einzelne Baugenehmigungsverfahren vom Streit über die Zugehörigkeit des Baugrundstücks zum Innenbereich zu entlasten.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 § 35 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt einen positiven Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Doppelhauses mit Garagen auf dem Grundstück Flst.Nr. der Gemarkung S W.

Für den Ortsteil W hat die Beigeladene durch Satzung vom 2.10.1990 die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil festgelegt. Das Baugrundstück liegt außerhalb des darin festgesetzten Ortsteils am südwestlichen Ortsrand. In diesem Bereich verläuft der K weg in Nord-Süd-Richtung. Westlich des K wegs befinden sich die bebauten Grundstücke K weg 2-8. Das Baugrundstück liegt westlich des bebauten Grundstücks K weg 8 zu dieser Straße in zweiter Reihe.