I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, durch die ihm die Errichtung eines Gebäudes mit einem Abstand (oberhalb der Kellerdecke) von 20 cm zur gemeinsamen Grundstücksgrenze gestattet worden ist.
Das Grundstück des Beigeladenen war früher mit einem Wohnhaus bebaut, das zur Grenze einen Abstand von 40 cm einhielt. Der Abstand des Wohngebäudes der Klägerin zur Grenze betrug ursprünglich 60 cm; infolge einer Verklinkerung des Hauses verringerte er sich auf 40 cm.
Die Klage ist im ersten und im zweiten Rechtszug ohne Erfolg geblieben.
II.
Die auf §
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