BVerwG - Beschluß vom 22.10.1992
4 B 210.92
Normen:
BauNVO § 22 Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 54 Nr. 62
UPR 1993, 60
ZfBR 1993, 94
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 27.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 17/89
OVG Niedersachsen, vom 15.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 80/90

Bauplanungsrecht: Regelung des Grenzabstandes bei geschlossener Bauweise durch BauNVO

BVerwG, Beschluß vom 22.10.1992 - Aktenzeichen 4 B 210.92

DRsp Nr. 1998/3298

Bauplanungsrecht: Regelung des Grenzabstandes bei geschlossener Bauweise durch BauNVO

»§ 22 Abs. 3, 2. Halbsatz BauNVO regelt nur, wann ein Gebäude bei festgesetzter geschlossener Bauweise (ausnahmsweise) nicht ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten ist. Welcher Abstand in einem solchen Fall einzuhalten ist, richtet sich allein nach dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht.«

Normenkette:

BauNVO § 22 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, durch die ihm die Errichtung eines Gebäudes mit einem Abstand (oberhalb der Kellerdecke) von 20 cm zur gemeinsamen Grundstücksgrenze gestattet worden ist.

Das Grundstück des Beigeladenen war früher mit einem Wohnhaus bebaut, das zur Grenze einen Abstand von 40 cm einhielt. Der Abstand des Wohngebäudes der Klägerin zur Grenze betrug ursprünglich 60 cm; infolge einer Verklinkerung des Hauses verringerte er sich auf 40 cm.

Die Klage ist im ersten und im zweiten Rechtszug ohne Erfolg geblieben.

II.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.