OVG Berlin - Urteil vom 29.04.1994
2 B 18.92
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 15 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 516
UPR 1995, 40
Vorinstanzen:
VG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 2.90

Bauplanungsrecht, Restaurant im allgemeinen Wohngebiet, Ausflugsgebiet, Rücksichtnahmegebot, Nachbarschutz, - Restaurant in Kladow

OVG Berlin, Urteil vom 29.04.1994 - Aktenzeichen 2 B 18.92

DRsp Nr. 1998/3316

Bauplanungsrecht, Restaurant im allgemeinen Wohngebiet, Ausflugsgebiet, Rücksichtnahmegebot, Nachbarschutz, - Restaurant in Kladow

»1) Das Gebiet, dessen Versorgung eine Schank- oder Speisewirtschaft zu dienen bestimmt sein muß, um gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet zulässig zu sein, ist nicht mit dem Geltungsbereich des für das betreffende Grundstück festgesetzten Bebauungsplans gleichzusetzen und muß deshalb nicht an dessen Grenzen enden. Vielmehr ist anhand der konkreten städtebaulichen Situation jeweils zu klären, wo die räumliche Grenze des Baugebiets liegt. Als räumlicher Maßstab für diese Beurteilung kann nur ein zusammenhängender, in seiner tatsächlichen oder planerisch angestrebten Struktur als allgemeines Wohngebiet gekennzeichneter Bereich herangezogen werden.