I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. März 2004 wird der Bescheid des Landratsamtes Forchheim vom 4. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberfranken vom 11. August 2003 aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren war notwendig.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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