VGH Bayern - Urteil vom 22.07.2004
26 B 04.931
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 K 03.1056

Bauplanungsrecht: Schreinerei im Mischgebiet

VGH Bayern, Urteil vom 22.07.2004 - Aktenzeichen 26 B 04.931

DRsp Nr. 2009/18457

Bauplanungsrecht: Schreinerei im Mischgebiet

1. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO), richtet sich die Zulässigkeit der Nutzung des Nebengebäudes als gewerblich betriebene Schreinerei nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO. 2. Auch im unbeplanten Innenbereich hat der Nachbar gemäß § 34 Abs. 2 BauGB Anspruch auf Erhaltung der Gebietsart, die sich aus der tatsächlichen Bebauung ergibt.

I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. März 2004 wird der Bescheid des Landratsamtes Forchheim vom 4. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberfranken vom 11. August 2003 aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren war notwendig.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6;

Gründe:

I.