Bauplanungsrecht: Schwimmhalle als Nebenanlage i.S. der BauNVO
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.1979 - Aktenzeichen XI A 383/78
DRsp Nr. 2009/17398
Bauplanungsrecht: Schwimmhalle als Nebenanlage i.S. der BauNVO
Zwar kann eine Schwimmhalle eine Nebenanlage i. S. der §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO darstellen; Voraussetzung ist dafür aber unter anderem eine räumlich-gegenständliche ("optische") Unterordnung, die bei einer Grundfläche von rd. 153 m2 nicht mehr gegeben ist.