BVerwG - Beschluß vom 04.01.1994
4 NB 30.93
Normen:
BauGB § 9 Abs. 7; PlanzV § 2 Abs. 3, 4, 5; VwGO § 47 Abs. 5;
Fundstellen:
BBauBl 1994, 634
BRS 56 Nr. 33
Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 69
DÖV 1994, 570
DVBl 1994, 699
NVwZ 1994, 684
UPR 1994, 159
ZfBR 1994, 138
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.02.1993 - 10a D 171/91.NE,

Bauplanungsrecht: Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans bei Unbestimmtheiten im Randbereich des Geltungsbereichs

BVerwG, Beschluß vom 04.01.1994 - Aktenzeichen 4 NB 30.93

DRsp Nr. 1994/6678

Bauplanungsrecht: Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans bei Unbestimmtheiten im Randbereich des Geltungsbereichs

Enthält ein Bebauungsplan im Randbereich des Plangebiets Planzeichen (hier: Linien außerhalb der farbig gekennzeichneten Bauflächen und Verkehrsflächen), die nicht erkennen lassen, welche Festsetzungen damit getroffen werden sollen und ob der Geltungsbereich des Bebauungsplans über die farbig gekennzeichneten Bauflächen und Verkehrsflächen hinausreichen soll, so zieht die möglicherweise den Randbereich betreffende (Teil-) Nichtigkeit nicht zwangsläufig die Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans nach sich.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 7; PlanzV § 2 Abs. 3, 4, 5; VwGO § 47 Abs. 5;

Gründe:

I. Die Antragstellerin, die eine Spielhalle betreibt, wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 4.09/12 der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 1990, der den Bebauungsplan Nr. 4.09/7 aus den Jahre 1970 ersetzen soll und von den Festsetzungen dieses Planes u.a. insofern abweicht, als Spielhallen nur noch ausnahmsweise zulässig sind.