I. Die Antragstellerin, die eine Spielhalle betreibt, wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 4.09/12 der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 1990, der den Bebauungsplan Nr. 4.09/7 aus den Jahre 1970 ersetzen soll und von den Festsetzungen dieses Planes u.a. insofern abweicht, als Spielhallen nur noch ausnahmsweise zulässig sind.
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