VGH Baden-Württemberg vom 07.05.1993
8 S 2487/92
Normen:
BBauG § 34 § 35 § 173 Abs. 3 S. 1 ; VwGO § 87 Abs. 1 § 113 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 4
BWGZ 1993, 669
BWVPr 1994, 189
ESVGH 43, 319
NVwZ 1994, 700
UPR 1994, 159
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 20.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3009/91

Bauplanungsrecht: Überleitung eines Baulinienplans aus dem 19. Jahrhundert, Gerichtlicher Prüfungsumfang hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit bei Nichtigkeit eines Bebauungsplans

VGH Baden-Württemberg, vom 07.05.1993 - Aktenzeichen 8 S 2487/92

DRsp Nr. 2007/14094

Bauplanungsrecht: Überleitung eines Baulinienplans aus dem 19. Jahrhundert, Gerichtlicher Prüfungsumfang hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit bei Nichtigkeit eines Bebauungsplans

»1. Bei der Prüfung, ob ein im 19. Jahrhundert erlassener Baulinienplan wirksam übergeleitet wurde, ist nicht so zu verfahren, wie wenn bei dessen Erlaß bereits das Bundesbaugesetz oder das Baugesetzbuch gegolten hätte. 2. Erweist sich ein von der Behörde bei der Entscheidung über einen Bauantrag angewendeter Bebauungsplan im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als nichtig, so hat das Verwaltungsgericht von sich aus zu ermitteln, ob das streitige Vorhaben nach den §§ 34, 35 BauGB genehmigungsfähig ist.«

Normenkette:

BBauG § 34 § 35 § 173 Abs. 3 S. 1 ; VwGO § 87 Abs. 1 § 113 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung.

Er ist Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Flst. Nr. 155 im Ortsteil der Beigeladenen. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Baulinienplans "vom 7.3.1879", der parallel zur Straße eine Baulinie festsetzt.