I.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung.
Er ist Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Flst. Nr. 155 im Ortsteil der Beigeladenen. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Baulinienplans "vom 7.3.1879", der parallel zur Straße eine Baulinie festsetzt.
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