VGH Hessen - Urteil vom 20.12.1989
4 UE 2251/88
Normen:
BauGB § 19 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 20 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 34 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; HGO (Gemeindeordnung) Hessen § 5 Abs. 4;
Fundstellen:
BWVPr 1991, 261
HessVGRspr 1990, 51
NuR 1991, 185
NVwZ 1990, 885
StädteT 1990, 663
UPR 1990, 240
UPR 1990, 349
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 13.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen II/2 E 2062/87

Bauplanungsrecht: Überprüfung des Bebauungsplans durch die Bauaufsichtsbehörde, Überprüfung einer Teilungsgenehmigung

VGH Hessen, Urteil vom 20.12.1989 - Aktenzeichen 4 UE 2251/88

DRsp Nr. 2009/18144

Bauplanungsrecht: Überprüfung des Bebauungsplans durch die Bauaufsichtsbehörde, Überprüfung einer Teilungsgenehmigung

1. Die Bauaufsichtsbehörde hat, sofern dazu Anlaß besteht, als Teil der an Recht und Gesetz gebundenen vollziehenden Gewalt die anzuwendenden Rechtsnormen und somit auch die als Satzungsrecht beschlossenen Bebauungspläne auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen, auch ohne daß diese bisher von der Gemeinde oder in einem gerichtlichen Normenkontrollverfahren aufgehoben worden sind, sofern nicht landes- oder bundesrechtlich ausgestaltete Vorbehalte (Verwerfungskompetenz) zu Gunsten der Verfassungsgerichte eingreifen. Anlaß zur Überprüfung besteht insbesondere dann, wenn das Vorliegen einer im Schrifttum oder in der Rechtsprechung geklärter Problematik bereits eindeutige Schlüsse zuläßt. 2. Bauplanungsrechtliche Überprüfung einer Teilungsgenehmigung für ein im unbeplanten Innenbereich liegendes Grundstück (Einzelfall).

Normenkette:

BauGB § 19 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 20 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 34 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; HGO (Gemeindeordnung) Hessen § 5 Abs. 4;

Gründe:

I.