I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Oktober 2003 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 16. Mai 2002 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
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