VGH Bayern - Urteil vom 29.06.2005
14 B 03.3161
Normen:
BauNVO § 4a Abs. 1 S. 2; BauNVO § 22 Abs. 3; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 11 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 14.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 02.1610

Bauplanungsrecht: Umfang der Festsetzung der geschlossenen Bauweise in einem Bebauungsplan, Mega-Light-Werbeanlagen

VGH Bayern, Urteil vom 29.06.2005 - Aktenzeichen 14 B 03.3161

DRsp Nr. 2009/18474

Bauplanungsrecht: Umfang der Festsetzung der geschlossenen Bauweise in einem Bebauungsplan, Mega-Light-Werbeanlagen

Die Festsetzung der geschlossenen Bauweise in einem Bebauungsplan betrifft nur Gebäude und Gebäudeteile, nicht jedoch andere bauliche Anlagen (hier: Werbeanlagen). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 23 BauNVO (BVerwG vom 7.6.2001 - NVwZ 2002, 90 = BauR 2001, 1698), wonach in Fällen, in denen im Bebauungsplan eine Baugrenze festgesetzt ist, nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen diese grundsätzlich nicht überschreiten dürfen, lässt sich nicht auf § 22 Abs. 3 BauNVO übertragen.

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Oktober 2003 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 16. Mai 2002 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 4a Abs. 1 S. 2; BauNVO § 22 Abs. 3; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 11 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

A.