VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 19.12.1997
5 S 2735/95
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 § 36 Abs. 2 S. 1 § 37 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 1998, 909
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 17.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2093/94

Bauplanungsrecht: Umnutzung eines Gerätelagers der Bundeswehr im Außenbereich, Klagerecht einer Gemeinde gegen die Zulassung eines Vorhabens nach § 37 Abs. 2 S. 3 BauGB

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.1997 - Aktenzeichen 5 S 2735/95

DRsp Nr. 2007/14029

Bauplanungsrecht: Umnutzung eines Gerätelagers der Bundeswehr im Außenbereich, Klagerecht einer Gemeinde gegen die Zulassung eines Vorhabens nach § 37 Abs. 2 S. 3 BauGB

»1. Das Klagerecht einer Gemeinde gegen die Zulassung eines Vorhabens nach § 37 Abs. 2 Satz 3 BauGB gegen ihren Widerspruch erstreckt sich über die Verletzung ihrer Planungshoheit hinaus auf die sich aus § 36 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründe. 2. Zur Umnutzung eines Gerätelagers der Bundeswehr für die Lagerung von Stoffen nach dem Versorgungsartikelkatalog Liste der Gefahrstoffe in der Bundeswehr als im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Vorhaben. 3. Auch bei der bauplanungsrechtlichen Zulassung eines Vorhabens ist das Risiko eines etwaigen Störfalls bei der Entscheidung mit in Betracht zu ziehen, wenn dies etwa wegen des hohen Gefahrpotentials der Anlage oder der besonderen Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls vernünftigerweise geboten erscheint. 4. Zur Zulässigkeit eines Depots für die Einlagerung von Gefahrstoffen nach dem Versorgungsartikelkatalog Liste der Gefahrstoffe in der Bundeswehr in einer Entfernung von 600-800 m zur Gewerbe- und Wohnbebauung.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 § 36 Abs. 2 S. 1 § 37 Abs. 1 ;

Gründe:

I.