BVerwG - Beschluß vom 24.02.1994
4 B 15.94
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2, Abs. 3;
Fundstellen:
BBauBl 1994, 494
Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 294
DÖV 1994, 879
NVwZ-RR 1994, 373
RdL 1994, 147
UPR 1994, 231
ZfBR 1994, 151
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 24.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 210/90
OVG Niedersachsen, vom 18.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 3133/91

Bauplanungsrecht: Unorganische Siedlungsentwicklung

BVerwG, Beschluß vom 24.02.1994 - Aktenzeichen 4 B 15.94

DRsp Nr. 1997/7506

Bauplanungsrecht: Unorganische Siedlungsentwicklung

Wird in dem Gebäude einer aufgegebenen Pumpstation im Außenbereich eine Wohnung genehmigt mit der Folge, daß ein Berufungsfall dafür geschaffen wird, auch die Nutzung der früheren Pumpenwärterwohnung für (allgemeine) Wohnzwecke zuzulassen, so liegt darin ein Vorgang der vom Gesetz mißbilligten unorganischen Siedlungsentwicklung (Zersiedlung) im Außenbereich, unabhängig davon, ob es sich um einen Fall einer (zu befürchtenden) Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung oder einen anderen Fall der Zersiedlung handelt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2, Abs. 3;

Gründe:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Einbau einer Wohnung im Erdgeschoß des Gebäudes einer ehemaligen Pumpstation einer 1977 stillgelegten Kalischachtanlage. Im Obergeschoß des Gebäudes befindet sich bereits eine Wohnung; sie diente früher allein der Beherbergung des Pumpenwärters. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete, auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr in der Beschwerdebegründung zugeschrieben wird.