Die auf §
1. Die zu § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB aufgeworfenen Fragen rechtfertigen weder nach der Nr. 1 noch nach der Nr.
Wegen der Frage, ob nur eine fremde Arbeitskraft oder auch ein Famlienangehöriger, der für den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt, eine Landarbeiterstelle innehaben kann, kann die Revision nicht zugelassen werden, weil sie in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger in dem landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters nicht nur in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger, sondern als "der künftige Hoferbe" beschäftigt.
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