BVerwG - Beschluß vom 20.06.1994
4 B 120.94
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BRS 56 Nr. 70
DÖV 1995, 33
UPR 1994, 345
ZfBR 1994, 298
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 02.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 90.1041
VGH Bayern, vom 06.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 14 B 91.2262

Bauplanungsrecht: Unvereinbarkeit der Inhaberschaft einer Landarbeiterstelle mit der Stellung als künftiger Hoferbe

BVerwG, Beschluß vom 20.06.1994 - Aktenzeichen 4 B 120.94

DRsp Nr. 1997/5181

Bauplanungsrecht: Unvereinbarkeit der Inhaberschaft einer Landarbeiterstelle mit der Stellung als künftiger Hoferbe

Der künftige Hoferbe kann nicht Inhaber einer Landarbeiterstelle im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sein.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

1. Die zu § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB aufgeworfenen Fragen rechtfertigen weder nach der Nr. 1 noch nach der Nr. 2 des § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision.

Wegen der Frage, ob nur eine fremde Arbeitskraft oder auch ein Famlienangehöriger, der für den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt, eine Landarbeiterstelle innehaben kann, kann die Revision nicht zugelassen werden, weil sie in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger in dem landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters nicht nur in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger, sondern als "der künftige Hoferbe" beschäftigt.