I.
Die Klägerin, die die mit einem größeren Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebaute frühere Hofstelle Nr. 2 und 2 a im Ortsteil T in der Gemeinde B (Flurstück 37/1) Ende der 80er Jahre erworben hat, begehrt - nach einer entsprechenden Klarstellung im Baugenehmigungsverfahren - die Erteilung einer Baugenehmigung für den Einbau von weiteren acht Wohnungen in das Gebäude Nr. 2.
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