I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Änderung des Bebauungsplans ''B.-berg'' der Antragsgegnerin.
In seiner Sitzung vom 6.9.1990 beschloß der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine Satzung zur Änderung des am 20.8.1980 in Kraft getretenen Bebauungsplans ''B.-berg''. In den Bebauungsplan wurde dabei (unter anderem) folgende auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB gestützte Festsetzung aufgenommen:
''Die Verwendung fester und flüssiger Brennstoffe ist unzulässig. Als Ausnahme kann im Einzelfall Holz für eine ergänzende Heizung zugelassen werden.''
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