BVerwG - Beschluß vom 21.04.1994
4 B 193.93
Normen:
BauGB § 22; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GG Art. 14 Abs. 1, Abs. 2; GG Art. 80 Abs. 1 S. 2; WEG § 3 Abs. 2, Abs. 3; WEG § 7 Abs. 4;
Fundstellen:
BauR 1994, 601
BBauBl 1994, 805
BRS 56 Nr. 92
Buchholz 406.11 § 22 BauGB Nr. 1
DÖV 1994, 879
NVwZ 1995, 271
UPR 1994, 306
ZfBR 1994, 246
ZMR 1994, 382
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 17.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 187/89
OVG Schleswig-Holstein, vom 05.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 123/91

Bauplanungsrecht: Verfassungsmäßigkeit des § 22 BauGB

BVerwG, Beschluß vom 21.04.1994 - Aktenzeichen 4 B 193.93

DRsp Nr. 1998/3291

Bauplanungsrecht: Verfassungsmäßigkeit des § 22 BauGB

Gegen die Wirksamkeit des § 22 BauGB bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

BauGB § 22; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GG Art. 14 Abs. 1, Abs. 2; GG Art. 80 Abs. 1 S. 2; WEG § 3 Abs. 2, Abs. 3; WEG § 7 Abs. 4;

Gründe:

Der Kläger möchte sein Wohnhaus, das im Bereich einer Verordnung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen liegt, in vier Eigentumswohnungen aufteilen. Seine - unter anderem - auf die Erteilung eines Negativattests nach § 22 Abs. 7 BauGB, hilfsweise auf die Erteilung einer Genehmigung nach § 22 Abs. 5 BauGB gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit seiner auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützten Beschwerde begehrt er die Zulassung der Revision.

Die Beschwerde ist unbegründet. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.