Der Kläger möchte sein Wohnhaus, das im Bereich einer Verordnung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen liegt, in vier Eigentumswohnungen aufteilen. Seine - unter anderem - auf die Erteilung eines Negativattests nach § 22 Abs. 7 BauGB, hilfsweise auf die Erteilung einer Genehmigung nach § 22 Abs. 5 BauGB gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit seiner auf §
Die Beschwerde ist unbegründet. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.
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