Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für ein Weinberghäuschen als Ersatz für ein gleichartiges Gebäude, das abgebrannt ist. Die Genehmigung wurde versagt, weil das Vorhaben insbesondere Wege seine Größe nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sei und aus landschaftsschutzrechtlichen Gründen auch nicht nach § 35 Abs. 3 BauGB zugelassen werden könne. Gegen das die Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des §
Mit der Aufklärungsrüge (§
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