BVerwG - Beschluß vom 21.02.1994
4 B 33.94
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
AgrarR 1995, 268
BBauBl 1994, 493
Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 293
DÖV 1994, 565
IBR 1995, 127
JagdRE XII Nr. 87
NVwZ 1994, 782
NVwZ-RR 1994, 372
RdL 1994, 146
UPR 1994, 230
ZfBR 1994, 193
ZUR 1994, 266
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 18.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 990/92
VGH Baden-Württemberg, vom 11.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 2047/93

Bauplanungsrecht: Versagung der Baugenehmigung im Außenbereich trotz Privilegierung des Vorhabens

BVerwG, Beschluß vom 21.02.1994 - Aktenzeichen 4 B 33.94

DRsp Nr. 1998/3158

Bauplanungsrecht: Versagung der Baugenehmigung im Außenbereich trotz Privilegierung des Vorhabens

» Ein nach § 35 Abs. 4 BauGB im Außenbereich begünstigtes Vorhaben kann nicht zugelassen werden, wenn es Belange des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtigt.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Gründe:

Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für ein Weinberghäuschen als Ersatz für ein gleichartiges Gebäude, das abgebrannt ist. Die Genehmigung wurde versagt, weil das Vorhaben insbesondere Wege seine Größe nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sei und aus landschaftsschutzrechtlichen Gründen auch nicht nach § 35 Abs. 3 BauGB zugelassen werden könne. Gegen das die Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.

Mit der Aufklärungsrüge (§ 86 VwGO) macht die Beschwerde zu Unrecht geltend, das Berufungsgericht hätte eine Augenscheinseinnahme durchführen und Sachverständigenbeweis erheben müssen.