»1. Gegen eine Normenkontrollentscheidung, durch die ein Bebauungsplan nur für unwirksam erklärt worden ist, ist ein Rechtsmittel statthaft, mit dem die Nichtigerklärung begehrt wird.Dagegen ist ein Rechtsmittel unzulässig, das auf die Erklärung der Unwirksamkeit wegen weiterer Unwirksamkeitsgründe gerichtet ist.2. Nach der "internen Unbeachtlichkeitsklausel" des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1BauGB ist nur die Wahl des falschen Beteiligungsverfahrens, nicht aber das völlige Unterlassen der notwendigen Beteiligung eines betroffenen Bürgers für die Wirksamkeit eines Baubauungsplans unbeachtlich.«
Normenkette:
BauGB § 3 Abs. 3 § 13 Nr. 2 § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 215a ; VwGO § 47 Abs. 5 S. 4 ;
Gründe:
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