BVerwG - Beschluß vom 11.12.2002
4 BN 16.02
Normen:
BauGB § 3 Abs. 3 § 13 Nr. 2 § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 215a ; VwGO § 47 Abs. 5 S. 4 ;
Fundstellen:
BVerwGE 117, 239
NJW 2003, 1962
NuR 2003, 489
ZfBR 2003, 383
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 22.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 595/00

Bauplanungsrecht; Verwaltungsprozessrecht - Normenkontrolle; Rechtsmittel; Doppelfehler; Nichtigkeit; Unwirksamkeit; Unbeachtlichkeitsklausel, interne

BVerwG, Beschluß vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 4 BN 16.02

DRsp Nr. 2003/3428

Bauplanungsrecht; Verwaltungsprozessrecht - Normenkontrolle; Rechtsmittel; "Doppelfehler"; Nichtigkeit; Unwirksamkeit; Unbeachtlichkeitsklausel, interne

»1. Gegen eine Normenkontrollentscheidung, durch die ein Bebauungsplan nur für unwirksam erklärt worden ist, ist ein Rechtsmittel statthaft, mit dem die Nichtigerklärung begehrt wird. Dagegen ist ein Rechtsmittel unzulässig, das auf die Erklärung der Unwirksamkeit wegen weiterer Unwirksamkeitsgründe gerichtet ist. 2. Nach der "internen Unbeachtlichkeitsklausel" des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist nur die Wahl des falschen Beteiligungsverfahrens, nicht aber das völlige Unterlassen der notwendigen Beteiligung eines betroffenen Bürgers für die Wirksamkeit eines Baubauungsplans unbeachtlich.«

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 3 § 13 Nr. 2 § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 215a ; VwGO § 47 Abs. 5 S. 4 ;

Gründe: