OVG Niedersachsen - Beschluss vom 12.09.2003
1 ME 212/03
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BauGB § 36 Abs. 2 S. 3; BauGB § 245b; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; GG Art 28 Abs. 2 S. 1; NBauO (Bauordnung Niedersachsen) § 74 Abs. 1; NGO (Gemeindeordnung Niedersachsen) § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NordÖR 2004, 44
NuR 2004, 119
NVwZ-RR 2004, 91
ZfBR 2004, 289
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 09.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 2298/03

Bauplanungsrecht: Verweigerung und Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, Nichtberücksichtigung von Planungsabsichten und Planentwürfen, Erschließung als Gegenstand der Bauvoranfrage

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.09.2003 - Aktenzeichen 1 ME 212/03

DRsp Nr. 2009/18429

Bauplanungsrecht: Verweigerung und Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, Nichtberücksichtigung von Planungsabsichten und Planentwürfen, Erschließung als Gegenstand der Bauvoranfrage

1. Es bleibt unentschieden, ob eine um die Erteilung des nach § 36 BauGB erforderlichen Einvernehmens ersuchte Mitgliedsgemeinde einwenden kann, der Windenergieanlage stehe die Konzentrationswirkung des Flächennutzungsplanes entgegen, den nicht sie, sondern wegen § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGO die Samtgemeinde aufgestellt hatte. 2. Es bleibt unentschieden, ob der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei der Ersetzung des Einvernehmens (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB) ein Ermessen zusteht. 3. § 36 BauGB verleiht der Gemeinde nicht ganz allgemein und umfassend das Recht, die Erteilung des Einvernehmens wegen Planungsabsichten zu verweigern, die noch nicht einmal das Stadium der Planreife erlangt haben und aus Rechtsgründen nicht durch den Erlass einer Veränderungssperre/ein Zurückstellungsgesuch flankiert werden können. 4. Bloße Entwürfe zur Aufstellung/Änderung eines Flächennutzungsplanes können einer Windenergieanlage nicht entgegengehalten werden. 5. Der Bauherr bestimmt, ob auch die Erschließung zum Gegenstand der Bauvoranfrage gehört.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BauGB § 36 Abs. 2 S. 3; BauGB § 245b; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; GG Art 28 Abs. 2 S. 1; NBauO () § Abs. ;