BVerwG - Beschluß vom 19.01.1996
4 B 7.96
Normen:
BauNVO § 5 § 17 ;
Fundstellen:
BRS 58, Nr. 67
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 10.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 206/95

Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für die Geltendmachung eines nachbarlichen Abwehranspruchs, Begriff des ländlichen Mischgebiets

BVerwG, Beschluß vom 19.01.1996 - Aktenzeichen 4 B 7.96

DRsp Nr. 2007/4594

Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für die Geltendmachung eines nachbarlichen Abwehranspruchs, Begriff des "ländlichen Mischgebiets"

1. Ein Bauvorhaben kann einen nachbarlichen Abwehranspruch auch nicht darauf stützen, daß das Vorhaben das nach § 17 BauNVO zulässige Maß der baulichen Nutzung überschreitet, wenn es zu keiner konkreten Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks führt. 2. Das Dorfgebiet dient gemäß § 5 BauNVO der Unterbringung landwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen, der Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben, wobei auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. In diesem Rahmen handelt es sich somit um ein "ländliches Mischgebiet", dessen Charakter grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten abhängt.

Normenkette:

BauNVO § 5 § 17 ;

Gründe:

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Die Abweichungsrügen greifen nicht durch.