OVG Niedersachsen - Urteil vom 21.01.1999
1 L 2065/96
Normen:
BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; BauRaumOG Art. 1 Nr. 31 Buchst. d; NBauO (Bauordnung Niedersachsen) § 89;
Fundstellen:
BauR 1999, 882
BRS 62 Nr. 114
DÖV 1999, 882
NVwZ-RR 1999, 493
UPR 1999, 316
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 28.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 102/93

Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für eine erleichterte Nutzungsänderung nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB

OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.01.1999 - Aktenzeichen 1 L 2065/96

DRsp Nr. 2009/18286

Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für eine erleichterte Nutzungsänderung nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB

1. Eine erleichterte Nutzungsänderung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1986 setzt nicht nur voraus, daß eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben erteilt worden ist, das einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, sondern auch, daß das Vorhaben tatsächlich auch entsprechend genutzt worden ist. 2. Die Nutzung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle als Tischlerei stellt eine wesentliche Änderung der baulichen Anlage nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1986 dar. 3. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1998 erleichtert nur Nutzungsänderungen, bei denen die neue Nutzung unter der Geltung des BauRaumOG aufgenommen worden ist. 4. Ein einheitliches Zwangsgeld darf nicht für mehrere unterschiedliche Anordnungen angedroht werden.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; BauRaumOG Art. 1 Nr. 31 Buchst. d; NBauO (Bauordnung Niedersachsen) § 89;

Gründe:

I.

Mit dem angegriffenen Bescheid gab der Beklagte dem Kläger auf, eine für den Tischlereibetrieb des Klägers umgenutzte Halle so nicht mehr zu nutzen und das Gebäude zu dem genehmigten Zweck, nämlich zu einem landwirtschaftlichen Maschinenschuppen, zurückzubauen.