VGH Bayern - Urteil vom 19.05.2004
20 B 03.3187
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 82;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 15.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen RO 2 K 03.1181

Bauplanungsrecht: Weideunterstand für Pferde im Außenbereich, Fehlende Privilegierung; Bauordnungsrecht: Beseitigungsanordnung trotz entgegenstehender Bezugsfälle

VGH Bayern, Urteil vom 19.05.2004 - Aktenzeichen 20 B 03.3187

DRsp Nr. 2009/18449

Bauplanungsrecht: Weideunterstand für Pferde im Außenbereich, Fehlende Privilegierung; Bauordnungsrecht: Beseitigungsanordnung trotz entgegenstehender Bezugsfälle

1. Schon wegen des geringen zu erwartenden Einkommensbeitrages kann in der Haltung von nur zwei Pferden nicht ein auf Dauer angelegter landwirtschaftlicher Betrieb gesehen werden. 2. Freizeitbeschäftigungen fallen nicht unter § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. 3. Dass Landratsämter aus Personalgründen nicht in der Lage sind, ihr Gebiet flächendeckend auf baurechtswidrige Anlagen hin zu kontrollieren und dementsprechend nur auf Anzeigen und Beschwerden reagieren, ist - leider - ein weit verbreiteter Zustand. Ihn für rechtswidrig zu erklären, würde praktisch darauf hinauslaufen, eine allgemeine Gleichbehandlung im Unrecht zu propagieren und den Baurechtsvollzug in diese Richtung weitgehend einzustellen. Von den Ämtern kann deshalb nur verlangt werden, bei Bekanntwerden entsprechender Fälle nicht willkürlich zu verfahren.

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.