BVerwG - Beschluß vom 05.06.1992
4 NB 21.92
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1; EGW-Vertrag Art. 189, Art. 177 Abs. 3; Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) Art. 12 Abs. 1; StrWG (Straßen- und Wegegesetz) Nordrhein-Westfalen § 38 Abs. 4;
Fundstellen:
BRS 54 Nr. 14
NJW 1993, 216
NJW 1993, 216 (Ls)
UPR 1992, 348
ZfBR 1992, 235
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7a NE 77/90

Bauplanungsrecht: Wirkungszeitpunkt der UVP-Richtlinie, Bildung planungsrechtlicher Abschnitte

BVerwG, Beschluß vom 05.06.1992 - Aktenzeichen 4 NB 21.92

DRsp Nr. 1993/3184

Bauplanungsrecht: Wirkungszeitpunkt der UVP-Richtlinie, Bildung planungsrechtlicher Abschnitte

1. Bestimmt eine EG-Richtlinie eine Frist zu ihrer Umsetzung, so wird ihr Regelungsgehalt auch dann nicht vor deren Ablauf verbindlich, wenn abzusehen ist, daß der Gesetzgeber innerhalb der Frist eine Umsetzung nicht vornehmen wird und der Richtlinie entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) innerstaatliche Rechtsverbindlichkeit nach Ablauf der Umsetzungsfrist zukommen wird (hier: Richtlinie des Rates der EG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - EG-Richtlinie 85/337/EWG -). 2. Die Rechtsfigur der planungsrechtlichen Abschnittsbildung stellt eine richterrechtliche Ausprägung des allgemeinen rechtsstaatlichen Abwägungsgebotes dar. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, daß angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklicht werden kann. Das gilt auch in Fällen der sog. isolierten Straßenplanung durch einen Bebauungsplan (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB).