VG Arnsberg, vom 18.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2403/91
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 15.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 850/92
Bauplanungsrecht: Wohnnutzung bei Nutzung eines Hauses durch Wohngruppe eines Kinderheims
BVerwG, Beschluß vom 25.03.1996 - Aktenzeichen 4 B 302.95
DRsp Nr. 1996/20841
Bauplanungsrecht: "Wohnnutzung" bei Nutzung eines Hauses durch Wohngruppe eines Kinderheims
»1. § 3 Abs. 4BauNVO 1990, wonach zum reinen Wohngebiet auch Wohngebäude gehören, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen, verändert den Inhalt eines unter Geltung der BauNVO 1968 zustande gekommenen Bebauungsplans nicht. Er kann aber als Auslegungshilfe für den Begriff des Wohngebäudes im Sinne des § 3BauNVO Bedeutung haben.2. Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet.«