OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.07.1989
11 B 170/89
Normen:
BauGB § 31; BauGB § 34; BauGB § 37; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 68; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 75 Abs. 1; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 75 Abs. 2; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 75 Abs. 6;
Fundstellen:
BRS 49 Nr. 169
BRS 49 Nr. 195
BRS 49 Nr. 55
BauR 1990, 64
DÖV 1991, 34
NVwZ-RR 1990, 531
NWVBl 1990, 61
UPR 1990, 107
WuM 1989, 650
ZMR 1990, 436
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 16.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 773/88

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit der Errichtung eines Antennenträgers im allgemeinen Wohngebiet, Regelungsgehalt des § 37 BauGB, Anfechtbarkeit von in Zusammenhang mit der Baugenehmigung erteilten Ausnahmen und/oder Befreiungen, Gebot der Rücksichtnahme

OVG Nordrhein-Westfalen, vom 07.07.1989 - Aktenzeichen 11 B 170/89

DRsp Nr. 1996/18376

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit der Errichtung eines Antennenträgers im allgemeinen Wohngebiet, Regelungsgehalt des § 37 BauGB, Anfechtbarkeit von in Zusammenhang mit der Baugenehmigung erteilten Ausnahmen und/oder Befreiungen, Gebot der Rücksichtnahme

1. Die Errichtung eines Antennenträgers der Deutschen Bundespost bedarf keiner Baugenehmigung, sondern nur einer Zustimmung nach § 75 Abs. 1 BauO NW. 2. Wenn die Errichtung in der Weise den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, daß die materielle Zulässigkeit nur im Wege von Ausnahmen und/oder Befreiungen herbeigeführt werden kann, ist die entsprechende Zustimmung ein (von Dritten) anfechtbarer Verwaltungsakt. 3. Wenn Vorhaben des Bundes oder eines Landes im Widerspruch zu den §§ 30 ff. BauGB stehen, schafft § 37 BauGB die Möglichkeit, von den genannten Vorschriften abzuweichen. 4. Zur Prüfung der Erforderlichkeit nach § 37 Abs. 1 BauGB ist eine Gewichtung der widerstreitenden öffentlichen Belange vorzunehmen. Zu ihnen zählt das Gebot der Rücksichtnahme. 5. In einem allgemeinen Wohngebiet kann die Errichtung eines Antennenträgers rücksichtslos und daher unzulässig sein.

Normenkette:

BauGB § 31; BauGB § 34; BauGB § 37; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 68; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 75 Abs. 1; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 75 Abs. 2; BauO NW () § Abs. ;