VG Minden, vom 16.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 773/88
Bauplanungsrecht: Zulässigkeit der Errichtung eines Antennenträgers im allgemeinen Wohngebiet, Regelungsgehalt des § 37 BauGB, Anfechtbarkeit von in Zusammenhang mit der Baugenehmigung erteilten Ausnahmen und/oder Befreiungen, Gebot der Rücksichtnahme
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 07.07.1989 - Aktenzeichen 11 B 170/89
DRsp Nr. 1996/18376
Bauplanungsrecht: Zulässigkeit der Errichtung eines Antennenträgers im allgemeinen Wohngebiet, Regelungsgehalt des § 37BauGB, Anfechtbarkeit von in Zusammenhang mit der Baugenehmigung erteilten Ausnahmen und/oder Befreiungen, Gebot der Rücksichtnahme
1. Die Errichtung eines Antennenträgers der Deutschen Bundespost bedarf keiner Baugenehmigung, sondern nur einer Zustimmung nach § 75 Abs. 1BauO NW.2. Wenn die Errichtung in der Weise den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, daß die materielle Zulässigkeit nur im Wege von Ausnahmen und/oder Befreiungen herbeigeführt werden kann, ist die entsprechende Zustimmung ein (von Dritten) anfechtbarer Verwaltungsakt.3. Wenn Vorhaben des Bundes oder eines Landes im Widerspruch zu den §§ 30 ff. BauGB stehen, schafft § 37BauGB die Möglichkeit, von den genannten Vorschriften abzuweichen.4. Zur Prüfung der Erforderlichkeit nach § 37 Abs. 1BauGB ist eine Gewichtung der widerstreitenden öffentlichen Belange vorzunehmen. Zu ihnen zählt das Gebot der Rücksichtnahme.5. In einem allgemeinen Wohngebiet kann die Errichtung eines Antennenträgers rücksichtslos und daher unzulässig sein.