I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 4.090,34 EUR (entspricht 8.000 DM) festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Büro der Kläger im reinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich zulässig ist.
Mit Bescheid vom 24. Juni 1999 erhielten die Kläger, die einen Betrieb zur Bausanierung haben, die Baugenehmigung u.a. zur Nutzung des Erdgeschosses eines Anbaus auf dem Grundstück FlNr. 252/19 der Gemarkung N***** als Büro. In der Betriebsbeschreibung, die Bestandteil der genehmigten Bauvorlagen ist, sind als Tätigkeiten, die im Büro ausgeführt werden sollen, angegeben:
- Büroarbeiten wie Aufstellung von Angeboten,
- Erstellung von Verträgen, Rechnungen mit Aufmaß,
- Vereinbarung von Besprechungs- und Besichtigungsterminen,
- Buchhaltungsarbeiten,
- Schreibarbeiten,
- Briefwechsel.
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