VGH Bayern - Beschluss vom 22.10.2002
26 ZB 00.2812
Normen:
BauNVO § 13;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 27.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen Au 8 K 00.369

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit des Büros eines Bausanierungsbetriebs im reinen Wohngebiet

VGH Bayern, Beschluss vom 22.10.2002 - Aktenzeichen 26 ZB 00.2812

DRsp Nr. 2009/18407

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit des Büros eines Bausanierungsbetriebs im reinen Wohngebiet

Bei der Anwendung des § 13 BauNVO sind Betriebe als Einheit zu betrachten. Wird ein Teil eines Handwerks-, Handels- oder Gewerbebetriebs, wie z.B. die kaufmännische Verwaltung, räumlich - organisatorisch aus dem Betrieb ausgegliedert, führt dies nicht zur Anwendung des § 13 BauNVO für den ausgegliederten Betriebsteil.

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 4.090,34 EUR (entspricht 8.000 DM) festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 13;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Büro der Kläger im reinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Mit Bescheid vom 24. Juni 1999 erhielten die Kläger, die einen Betrieb zur Bausanierung haben, die Baugenehmigung u.a. zur Nutzung des Erdgeschosses eines Anbaus auf dem Grundstück FlNr. 252/19 der Gemarkung N***** als Büro. In der Betriebsbeschreibung, die Bestandteil der genehmigten Bauvorlagen ist, sind als Tätigkeiten, die im Büro ausgeführt werden sollen, angegeben:

- Büroarbeiten wie Aufstellung von Angeboten,

- Erstellung von Verträgen, Rechnungen mit Aufmaß,

- Vereinbarung von Besprechungs- und Besichtigungsterminen,

- Buchhaltungsarbeiten,

- Schreibarbeiten,

- Briefwechsel.