OVG Niedersachsen - Beschluss vom 04.01.2005
7 ME 249/04
Normen:
BauGB § 14; BauGB § 38 S. 1; BauNVO § 9 Abs. 1; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 2; KrW-/AbfG § 27 Abs. 1; KrW-/AbfG § 31 Abs. 1;
Fundstellen:
AbfallR 2005, 90
BauR 2006, 569
NVwZ-RR 2006, 25
ZfBR 2006, 63
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 317/04

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Abfallumschlagstation, Anwendungsbereich des § 38 S. 1 BauGB

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.01.2005 - Aktenzeichen 7 ME 249/04

DRsp Nr. 2009/18463

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Abfallumschlagstation, Anwendungsbereich des § 38 S. 1 BauGB

1. a) Eine Abfallumschlagstation stellt eine öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlage im Sinne des § 38 Satz 1 BauGB dar; denn der Begriff des "Lagerns" in § 31 Abs. 1, § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG umfasst (auch) die Zwischenlagerung von Abfällen. Entscheidend kommt es für die Erfüllung des Anlagenbegriffs auf die Zweckbestimmung an. Dient eine Anlage zumindest auch der Lagerung, ist sie als Abfallbeseitigungsanlage anzusehen. b) Als nicht öffentlich zugänglich sind nur solche Anlagen anzusehen, die als betriebseigene Anlagen ausschließlich der Eigenversorgung dienen, also keinen anderen Erzeugern oder Besitzern von Abfällen offen stehen. c) Überörtliche Bezüge eines Vorhabens reichen für die Anwendung des § 38 Satz 1 BauGB aus, so dass Beseitigungsanlagen mit einem übergemeindlichen Einzugsbereich in aller Regel eine überörtliche Bedeutung haben. 2. Unterfällt eine Abfallumschlagstation der Vorschrift des § 38 Satz 1 BauGB, so sind die §§ 29 bis 37 BauGB nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird. Unter diesen Voraussetzungen steht auch eine der Sicherung der gemeindlichen Bauleitplanung dienende Veränderungssperre nach § 14 BauGB dem Vorhaben nicht entgegen.

Normenkette:

BauGB § 14; BauGB § 38 S. 1; BauNVO § 9 Abs. 1; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 2;