I.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß §
Gegen den am 3. August 1995 zugestellten, klageabweisenden Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 1995 hat der Kläger am 4. September 1995, einem Montag, Berufung eingelegt, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Er betont insbesondere, ihm gehe es um nichts anderes, als für die von ihm vorgesehene Freisitzüberdachung "die optisch ansprechendste Lösung zu nehmen".
Der Kläger beantragt,
den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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