OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.01.1997
7 A 5739/95
Normen:
BauGB § 35 Abs. 5;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 95
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 11.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1628/95

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Freisitzüberdachung im Außenbereich

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.01.1997 - Aktenzeichen 7 A 5739/95

DRsp Nr. 2009/18242

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Freisitzüberdachung im Außenbereich

1. Aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs nach § 35 Abs. 5 BauGB können sich Anforderungen an die Einzelausführungen von Vorhaben ergeben, die an sich im Außenbereich - nach § 35 Abs. 1 oder 2 BauGB - zulässig wären. 2. Hier: Verstoß gegen § 35 Abs. 5 BauGB bejaht bei einer voluminösen Freisitzüberdachung mit einer 3,20 m hohen, begehbaren und mit Fenster versehenen Satteldachkonstruktion.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 5;

Gründe:

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) - VwGO n.F. - auf den Tatbestand des angefochtenen Gerichtsbescheids verwiesen. Ergänzend ist auszuführen:

Gegen den am 3. August 1995 zugestellten, klageabweisenden Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 1995 hat der Kläger am 4. September 1995, einem Montag, Berufung eingelegt, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Er betont insbesondere, ihm gehe es um nichts anderes, als für die von ihm vorgesehene Freisitzüberdachung "die optisch ansprechendste Lösung zu nehmen".

Der Kläger beantragt,

den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.