VGH Bayern - Urteil vom 27.03.1974
33 II 72
Normen:
BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 100; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BayVBl 1975, 21
JagRE XII Nr. 3
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 21.12.1971 - Vorinstanzaktenzeichen W 255 I 70

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Jagdhütte im Außenbereich

VGH Bayern, Urteil vom 27.03.1974 - Aktenzeichen 33 II 72

DRsp Nr. 2009/17350

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Jagdhütte im Außenbereich

1. Jagdhütten im Außenbereich zu den Einrichtungen, die zu einer sachgerechten Hege des Wildes, zur Jagdaufsicht und einer waidgerechten Ausübung der Jagd im Außenbereich, nämlich im Jagdgebiet, grundsätzlich erforderlich sind. Als Jagdhütte in diesem Sinne kann danach lediglich ein möglichst einfacher Bau verstanden werden, dessen Errichtung, Standort, Größe, äußere und innere Gestaltung und Ausstattung ausschließlich nach Gesichtspunkten bestimmt werden, die sich aus den konkreten Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd ergeben. 2. Eine Jagdhütte ist nur da und nur in einer Größe zulässig, wo auf andere Art und Weise jagdlichen Erfordernissen nicht Genüge getan werden kann. Danach ist eine Jagdhütte - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - jedenfalls weder als Aufenthalts- und Übernachtungsraum noch als Wildfutterlagerstätte erforderlich, wenn sich Ortschaften, in denen die Jäger vor oder nach der Jagdausübung sich aufhalten bzw. übernachten können, in zumutbarer Entfernung befinden oder wenn Bauernhöfe und dergleichen zur Wildfutterlagerung in der Nähe sind.

Normenkette:

BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 100; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanz: VG Würzburg, vom 21.12.1971 - Vorinstanzaktenzeichen W 255 I 70
Fundstellen