VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 09.05.1997
8 S 3206/96
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2, Abs. 3 ; BauNVO § 5 ;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 92
RdL 1998, 6
UPR 1998, 279
VBlBW 1997, 341
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 21.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1630/95

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Motorradwerkstatt im Außenbereich, Keine Störung einer dörflich geprägten Streubebauung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.1997 - Aktenzeichen 8 S 3206/96

DRsp Nr. 2007/14036

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Motorradwerkstatt im Außenbereich, Keine Störung einer dörflich geprägten Streubebauung

»In einer dörflich geprägten Streubebauung ist eine kleine Motorradwerkstatt (Zwei-Mann-Betrieb) als Nachfolgebetrieb einer ehemaligen Dorfschmiede zulässig.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2, Abs. 3 ; BauNVO § 5 ;

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Teilbereichs einer ehemaligen Dorfschmiede in einen Zweiradhandel mit Reparaturwerkstätte.