VGH Bayern - Beschluss vom 20.05.1996
2 S 96.1175
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1996, 818
BRS 58 Nr. 60
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 11.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 S 96.475

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Rettungswache im allgemeinen Wohngebiet

VGH Bayern, Beschluss vom 20.05.1996 - Aktenzeichen 2 S 96.1175

DRsp Nr. 2009/18229

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Rettungswache im allgemeinen Wohngebiet

1. Im allgemeinen Wohngebiet, das vorwiegend dem Wohnen dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), sind neben Wohngebäuden und Einrichtungen, die der Versorgung des Gebietes dienen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig (§ 4 Abs. 2 BauNVO). Diese sind nicht auf den Zweck beschränkt, der Versorgung des Gebietes zu dienen, sondern können darüber hinausgreifen. 2. Es kann keinen ernstlichen Zweifeln unterliegen, daß es sich bei dem "Rotkreuzhaus mit Rettungswache" um eine Anlage handelt, die sozialen und gesundheitlichen Zwecken dient. Die Rettungswache ist Teil des landesweit organisierten Rettungsdienstes, der insgesamt die Erhaltung von Gesundheit und Leben zum Ziel hat. Derselben Zielsetzung dienen die der Wasserwacht zugeordneten Räume.

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,--DM festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1;

Gründe:

I.