OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.02.1979
VII A 1940/77
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 1980, 155
BRS 35 Nr. 34
BRS 35 Nr. 156
DÖV 1981, 189
GewArch 1981, 133
OVGE Mü/Lü 35, 23
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1106/76

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Schank- und Speisewirtschaft im allgemeinen Wohngebiet

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.02.1979 - Aktenzeichen VII A 1940/77

DRsp Nr. 2009/18096

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Schank- und Speisewirtschaft im allgemeinen Wohngebiet

Wird im allgemeinen Wohngebiet die Errichtung einer Schank- und Speisewirtschaft beabsichtigt, ist das Vorhaben nur genehmigungsfähig, wenn es der Versorgung des Gebiets dient. Fehlt dieser einschränkende Hinweis in der erteilten Baugenehmigung, ist diese, ohne daß es auf die tatsächliche Nutzung der Schank- und Speisewirtschaft ankommt, rechtswidrig.

Normenkette:

BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.