OVG Hamburg - Urteil vom 27.02.1989
Bf II 35/88
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2; BBauG § 31 Abs. 2; GG Art 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1989, 707
BRS 49 Nr. 54
BRS 49 Nr. 170
BRS 51 Nr. 473
BRS 51 Nr. 1560
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 27.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 14 VG 473/88

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Spielhalle im allgemeinen Wohngebiet, Voraussetzungen des Bestandsschutzes bei Änderung einer gewerblichen Nutzung als Vergnügungsstätte

OVG Hamburg, Urteil vom 27.02.1989 - Aktenzeichen Bf II 35/88

DRsp Nr. 2009/17076

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Spielhalle im allgemeinen Wohngebiet, Voraussetzungen des Bestandsschutzes bei Änderung einer gewerblichen Nutzung als Vergnügungsstätte

1. Eine Spielhalle mit zehn Geldspielgeräten, sieben weiteren Spielgeräten und einer Gesamtnutzfläche von etwa 180 qm gehört nicht zu den nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Gewerbebetrieben. 2. Zu den rechtlichen Voraussetzungen des Bestandsschutzes bei Änderung einer gewerblichen Nutzung als Vergnügungsstätte (Betrieb einer Spielhalle) anstelle einer Diskothek).

Normenkette:

BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2; BBauG § 31 Abs. 2; GG Art 14 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die baurechtliche Genehmigung, auf dem Grundstück Estraße ... in Hamburg-Hamm eine Spielhalle einzurichten.