OVG Hamburg - Urteil vom 20.08.1964
Bf II 45/64
Normen:
BauNVO § 14 Abs. 1; BBauG § 29; BPVO (Baupolizeiverordnung Hamburg) § 3 Abs. 1 Buchst. b;
Fundstellen:
BRS 15 Nr. 85

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Wagenheberanlage im WOhngebiet

OVG Hamburg, Urteil vom 20.08.1964 - Aktenzeichen Bf II 45/64

DRsp Nr. 2009/17199

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Wagenheberanlage im WOhngebiet

1. Im Wohngebiet dienen die Grundstücke den Wohnbedürfnissen. Der Begriff "Wohnbedürfnis" ist als Gegensatz zu verschiedenen Arten gewerblicher Nutzung der Grundstücke zu verstehen; er umfaßt insbesondere das private häusliche Leben der Grundstücksbesitzer. 2. Eine Wagenheberanlage dient nicht diesen Bedürfnissen; sie soll im Rahmen eines gewerblichen Betriebes Verwendung finden. Ein privater Kraftfahrzeugbesitzer würde sich eine Anlage solcher Art für sein Kraftfahrzeug nicht einbauen. Die Wagenheberanlage ist danach im Wohngebiet nicht zulässig.

Normenkette:

BauNVO § 14 Abs. 1; BBauG § 29; BPVO (Baupolizeiverordnung Hamburg) § 3 Abs. 1 Buchst. b;
Fundstellen
BRS 15 Nr. 85