OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.01.1979
VII A 439/77
Normen:
BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 5; BBauG § 35 Abs. 2;

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines [Luftgewehr-) Schießstandes im Außenbereich

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.01.1979 - Aktenzeichen VII A 439/77

DRsp Nr. 2009/18094

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines [Luftgewehr-) Schießstandes im Außenbereich

Ein Luftgewehrschießstand ist im Außenbereich nicht privilegiert zulässig.

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 5; BBauG § 35 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrte die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Luftgewehrschießstandes auf einem Außenbereichsgrundstück. Die Anlage sollte im unmittelbaren Anschluß an eine bestehende Doppelgarage in einer Länge von 12 m und einer Breite von 6,50 m erstellt werden; Stirnwand und Seiten sollten aus 2,50 m hohen Bretterwänden bestehen, nach oben sollte die Anlage im wesentlichen offen bleiben. Der Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf die Außenbereichsanlage ab, der Widerspruch wurde aus den gleichen Gründen zurückgewiesen.

Klage und Berufung blieben erfolglos.

II.

Das gemäß § 80 Abs. 1 BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) genehmigungsbedürftige Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig; es widerspricht wegen seiner Unvereinbarkeit mit dem hier einschlägigen § 35 BBauG öffentlich-rechtlichen Vorschriften iSd über § 84 Abs. 2 BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) anwendbaren § 88 Abs. 1 Satz 1 BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen).