I.
Der Kläger begehrte die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Luftgewehrschießstandes auf einem Außenbereichsgrundstück. Die Anlage sollte im unmittelbaren Anschluß an eine bestehende Doppelgarage in einer Länge von 12 m und einer Breite von 6,50 m erstellt werden; Stirnwand und Seiten sollten aus 2,50 m hohen Bretterwänden bestehen, nach oben sollte die Anlage im wesentlichen offen bleiben. Der Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf die Außenbereichsanlage ab, der Widerspruch wurde aus den gleichen Gründen zurückgewiesen.
Klage und Berufung blieben erfolglos.
II.
Das gemäß §
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|