VGH Hessen - Beschluß vom 29.11.1989
4 TG 3185/89
Normen:
BauGB § 30; BauNVO § 4; BauNVO § 15; HBO (Bauordnung Hessen) § 67 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 49 Nr. 53
BRS 49 Nr. 187
BRS 51 Nr. 424
BRS 51 Nr. 1755
BWVPr 1991, 261
ESVGH 41, 80
GewArch 1990, 186
HessVGRspr 1990, 39
NJW 1990, 1131
NVwZ 1990, 480
UPR 1990, 238
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 02.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen G 981/89

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Aussiedlerwohnheims im reinen Wohngebiet

VGH Hessen, Beschluß vom 29.11.1989 - Aktenzeichen 4 TG 3185/89

DRsp Nr. 2009/18142

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Aussiedlerwohnheims im reinen Wohngebiet

1. Ein Wohnheim für Um- und Aussiedler ist kein Betrieb des Beherbergungsgewerbes. 2. § 15 BauNVO bietet keinen Anspruch auf Bewahrung der sozialen Zusammensetzung des Wohnumfeldes (Milieuschutz) und auf Abwehr einer Veränderung der Belegungsdichte. 3. Einzelfall der Errichtung eines Wohnheimes für Um- und Aussiedler in einem allgemeinen Wohngebiet, durch das nicht - auch nicht im Hinblick auf eine unzureichende Zahl notwendiger Stellplätze - in Rechte der Nachbarn eingegriffen wird.

Normenkette:

BauGB § 30; BauNVO § 4; BauNVO § 15; HBO (Bauordnung Hessen) § 67 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen den Neubau von zwei Gebäuden mit der Zweckbestimmung eines Wohnheimes für Um- und Aussiedler (F 13 und 15) auf den Grundstücken Gemarkung L, Flur 1, Flurstücke Nr. 939 und 940 in R mit einer Fläche von 1.521 qm -- Baugrundstücke --.

Die Antragsteller sind nach ihren Angaben Eigentümer des dem Haus F gegenüberliegenden Anwesens F, bestehend aus einem Einfamilienhaus mit Garage auf einem 875 qm großen Grundstück.