I.
Der Kläger betreibt auf einem im Außenbereich gelegenen Grundstück, auf dem er auch seine Wohnung hat, eine kleine Reparaturwerkstatt für Landmaschinen. Daneben übt er nach seinen Angaben in geringem Umfang eine landwirtschaftliche Tätigkeit aus. Seinen Antrag, ihm die Genehmigung zur Bebauung des Grundstücks mit einem Wohnhaus zur Unterbringung einer im Betrieb benötigten Arbeitskraft, gegebenenfalls stattdessen eines Betriebsübernehmers zu erteilen, beschied der Beklagte abschlägig. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.
II.
Nach § 35 Abs. 1 BBauG ist das Vorhaben des Klägers schon deshalb nicht zulässig, weil es unter keinen der dort angeführten Tatbestände fällt.
Die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG setzt voraus, daß das vom Kläger geplante Wohnhaus einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es.
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