OVG Niedersachsen - Beschluß vom 07.11.1996
1 M 5501/96
Normen:
BauNVO § 5; BauNVO § 15;
Fundstellen:
BauR 1997, 274
BRS 58 Nr. 70
NVwZ-RR 1997, 403
UPR 1997, 157
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 22.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 2339/96

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Biergartens im Dorfgebiet

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 07.11.1996 - Aktenzeichen 1 M 5501/96

DRsp Nr. 2009/18238

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Biergartens im Dorfgebiet

1. Ein Biergarten mit 16 Sitzplätzen und 9 Stehplätzen ist im Zusammenhang mit einer Gaststätte grundsätzlich im Dorfgebiet zulässig. 2. Zur Bewertung und Berechnung der von einem Biergarten ausgehenden Emissionen.

Normenkette:

BauNVO § 5; BauNVO § 15;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der seit Februar 1995 die Gaststätte "Am Bahnhof" in C. betreibt, begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der ihm vom Antragsgegner mit Baugenehmigung vom 4. August 1995 erteilten Baugenehmigung für die Errichtung eines südwestlich von der Gaststätte liegenden Biergartens. Der Antragsgegner hatte diese Baugenehmigung trotz mehrerer Nachbarbeschwerden, darunter auch die der Beigeladenen, unter den folgenden Nebenbestimmungen erteilt:

1. Die tägliche Betriebszeit für den Biergarten wird auf 21.30 Uhr begrenzt.

2. Die Tische und Stühle müssen bis spätestens 22.00 Uhr abgeräumt sein.

3. Für den Fall, daß der Betrieb des Biergartens zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führt, behalte ich mir die Anordnung weiterer Auflagen vor.

Ferner war der Hinweis aufgenommen, daß der für den Bereich der Gaststätte (Dorfgebiet - MD) zulässige Schallpegel tagsüber 60 dB(A) betrage.