VGH Bayern - Urteil vom 26.02.1993
2 B 90.1684
Normen:
BauGB § 30; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 3 Abs. 2; BImSchG § 3 Abs. 5; BImSchG § 22 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BayVBl 1993, 433
BRS 55 Nr. 57
NVwZ-RR 1994, 246
UPR 1993, 240
ZfBR 1993, 203
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 29.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 K 87.752

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Bolzplatzes im allgemeinen Wohngebiet

VGH Bayern, Urteil vom 26.02.1993 - Aktenzeichen 2 B 90.1684

DRsp Nr. 2009/18188

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Bolzplatzes im allgemeinen Wohngebiet

Ein Bolzplatz auf einer durch Bebauungsplan im allgemeinen Wohngebiet als Spielplatz ausgewiesenen Fläche ist unzulässig, wenn ein effektiver Schutz der Nachbarn vor erheblichem Lärm nicht gewährleistet ist.

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in Höhe der von ihnen jeweils zu vollstreckenden Beträge leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 30; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 3 Abs. 2; BImSchG § 3 Abs. 5; BImSchG § 22 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger bekämpfen eine Baugenehmigung für einen gegenüber ihren Reihenhäusern gelegenen Bolzplatz, durch dessen Lärm sie sich gestört fühlen.