VG Augsburg, vom 10.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 96.1110
Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Bordells in einem Mischgebiet
VGH Bayern, Beschluß vom 19.05.1999 - Aktenzeichen 26 ZB 99.770
DRsp Nr. 2007/13499
Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Bordells in einem Mischgebiet
Bei einem Bordell oder einem bordellartigen Betrieb handelt es sich nämlich typischerweise um einen Gewerbebetrieb, der das Wohnen mehr als nur nicht wesentlich (im Sinne von § 6 Abs. 1BauNVO) stört. Das hat zur Folge, daß ein Vorhaben, das einen solchen Betrieb zum Gegenstand hat, in einem Mischgebiet, wie es für den Bereich, in dem das Baugrundstück liegt, festgesetzt ist, regelmäßig unzulässig ist.