VGH Bayern - Beschluß vom 19.05.1999
26 ZB 99.770
Normen:
BauNVO § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 6 Abs. 1 ; StGB § 180 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayVBl 2000, 280
BRS 62 Nr 73
GewArch 1999, 495
UPR 1999, 395
ZfBR 1999, 234
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 10.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 96.1110

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Bordells in einem Mischgebiet

VGH Bayern, Beschluß vom 19.05.1999 - Aktenzeichen 26 ZB 99.770

DRsp Nr. 2007/13499

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Bordells in einem Mischgebiet

Bei einem Bordell oder einem bordellartigen Betrieb handelt es sich nämlich typischerweise um einen Gewerbebetrieb, der das Wohnen mehr als nur nicht wesentlich (im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO) stört. Das hat zur Folge, daß ein Vorhaben, das einen solchen Betrieb zum Gegenstand hat, in einem Mischgebiet, wie es für den Bereich, in dem das Baugrundstück liegt, festgesetzt ist, regelmäßig unzulässig ist.

Normenkette:

BauNVO § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 6 Abs. 1 ; StGB § 180 Abs. 2 ;

Gründe:

I.