VGH Hessen - Beschluß vom 11.11.1986
4 TG 2267/86
Normen:
BBauG § 1 Abs. 6; BBauG § 1 Abs. 7; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3; BauNVO § 15 Abs. 1; BauNVO § 19 Abs. 2; BauNVO § 19 Abs. 4;
Fundstellen:
BRS 46 Nr. 44
UPR 1987, 160
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 29.07.1986 - Vorinstanzaktenzeichen G 1508/86

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Fitnesstudios im allgemeinen Wohngebiet

VGH Hessen, Beschluß vom 11.11.1986 - Aktenzeichen 4 TG 2267/86

DRsp Nr. 2009/17470

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Fitnesstudios im allgemeinen Wohngebiet

1. Wird in der Hauptsatzung einer kleineren Gemeinde als Ort der öffentlichen Auslegung des genehmigten Bebauungsplans ohne weitere Angaben lediglich das "Bürgermeisteramt" angegeben, so ist dies hinreichend bestimmt, wenn sich die gesamte Gemeindeverwaltung in einem einzigen Gebäude befindet. 2. Eine gewerblich betriebene, öffentlich zugängliche Sauna und eine Massagepraxis sind Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. 3. Eine Anlage, in der körperliche Übungen vorgenommen werden, ist nur dann eine Anlage für gesundheitliche Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, wenn die Übungen unmittelbar aus medizinischen Gründen, also zum Zwecke der Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Gebrechen erfolgen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei körperlichen Übungen im Rahmen einer medizinischen Therapie, einer krankengymnastischen Behandlung oder einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, nicht aber bei allgemeinen gymnastischen Übungen wie Jazz-Gymnastik, Aerobic oder ähnlicher Gruppengymnastik.