VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 31.01.1997
8 S 3167/96
Normen:
BauGB § 31 Abs. 1 ; BauNVO § 3 Abs. 3 § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 58
UPR 1998, 38
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 09.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 2625/96

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Hotel garni im reinen Wohngebiet

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.01.1997 - Aktenzeichen 8 S 3167/96

DRsp Nr. 2007/14044

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Hotel garni im reinen Wohngebiet

»1. Ob ein Hotel garni die Merkmale eines kleinen Betriebes des Beherbergungsgewerbes erfüllt, kann maßgeblich nach der vorgehaltenen Bettenanzahl bestimmt werden. Dabei kann als Anhaltspunkt dienen, daß solche Frühstückspensionen in Deutschland im Durchschnitt 15 bis 18 Betten haben. 2. Erfüllt ein Hotel garni die Merkmale eines kleinen Betriebes des Beherbergungsgewerbes, so kann es nicht dennoch wegen seines Umfangs der Eigenart eines reinen Wohngebiets widersprechen. 3. In gleicher Weise wird dadurch die Eigenart des Betriebes derart eng beschrieben, daß er nicht wegen seiner Zweckbestimmung im Einzelfall unzulässig sein kann. 4. Auf die Zulassung eines Vorhabens, das das Anforderungsprofil eines kleinen Betriebes des Beherbergungsgewerbes erfüllt, weder nach seiner Anzahl noch nach seiner Lage der Eigenart des Baugebiets widerspricht und keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen hervorruft, besteht ein Rechtsanspruch, wenn keine sonstigen städtebaulichen Gründe entgegenstehen.«

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 1 ; BauNVO § 3 Abs. 3 § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I.